Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
17.09.1955 bis 31.08.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 817.09.195531.08.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.09.1955

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Südtirolern und Kanaltalern, die vor der Umsiedlung (Abwanderung) in einem italienischen öffentlichen Dienstverhältnis oder in einem italienischen öffentlichen Ruhestandsverhältnis gestanden sind und die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entweder nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum Bund übernommen oder nach anderen Bestimmungen in ein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind, ist auf Grund der österreichischen Dienstrechtsvorschriften unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die dienstrechtliche Stellung einschließlich der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses neu festzusetzen. Das gleiche gilt sinngemäß für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen solcher Südtiroler und Kanaltaler.
  2. Absatz 2,Hiebei kann bei Beamten der allgemeinen Verwaltung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einen höheren als den sich nach Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ergebenden Vergleichsposten im Sinne des Paragraph 60, Gehaltsüberleitungsgesetz innehaben oder einen solchen Dienstposten aus Anlaß der Neufestsetzung der dienstrechtlichen Stellung erlangen, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt ein Tag festgesetzt beziehungsweise neu festgesetzt werden, der für die Bestimmung der Gehaltsstufen auf diesem Dienstposten maßgebend ist.
  3. Absatz 3,Auf andere als im Absatz 2, genannte Bedienstete sind die Bestimmungen des Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Hiebei gelten die Bestimmungen über die Festsetzung der Gehaltsstufen auch für die Festsetzung der Dienstzulagenstufen der Richter und staatsanwaltschaftlichen Beamten sowie der Wachebeamten.
  4. Absatz 4,Bei Maßnahmen nach den Absatz eins bis 3 finden die Paragraphen 6 und 7 sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10008145

Dokumentnummer

NOR12093332

Alte Dokumentnummer

N61955125060