Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 205aParagraph 205 a
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Zusatzrente für Schwerversehrte.
§ 205a.Paragraph 205 a,
(1)Absatz eins,Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine ZusatzrenteSchwerversehrten (Paragraph 205, Absatz 4,) gebührt eine Zusatzrente
bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2)Absatz 2,Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR40016392