Rechtstracker.at

§ 440a ASVG

Fassungen
01.01.2013 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 3/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 440a01.01.201331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 3/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 440a01.01.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 171/2004
§ 440a01.09.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 140/2002
§ 440a01.09.200131.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 99/2001
§ 440a01.07.200031.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 43/2000
§ 440a01.01.199430.06.2000 BGBl. Nr. 20/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 440 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. I Nr. 3/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Mitglieder des Beirates

Paragraph 440 a,

  1. Absatz eins,Die bei den Versicherungsträgern errichteten Beiräte bestehen aus Vertretern von
    1. Ziffer eins
      Beziehern einer Pension (Rente), sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
    2. Ziffer 2
      nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Dienstnehmern,
    3. Ziffer 3
      Dienstgebern der in Ziffer 2, bezeichneten Dienstnehmer,
    4. Ziffer 4
      Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
  2. Absatz 2,Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz, Beschäftigungsort (ihre Betriebsstätte) im Sprengel des in Betracht kommenden Versicherungsträgers haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt diesem Versicherungsträger als Leistungsberechtigter, pflichtversicherter Dienstnehmer oder Dienstgeber von solchen angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß Paragraph 440 c, Absatz 2, vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
  3. Absatz 3,Der beim Hauptverband errichtete Beirat setzt sich zusammen
    1. Ziffer eins
      aus einem Vorsitzenden und zwei Vorsitzenden-Stellvertretern, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag der drei mitgliederstärksten im Bundesseniorenbeirat vertretenen Seniorenorganisationen (Paragraph 3, des Bundes-Seniorengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,) zu entsenden sind,
    2. Ziffer 2
      aus einem weiteren Vorsitzenden-Stellvertreter, der vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen auf Vorschlag des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8, ff. des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) zu entsenden ist, und
    3. Ziffer 3
      aus den Vorsitzenden der Beiräte jener Versicherungsträger, die in der Trägerkonferenz vertreten sind, wobei der jeweilige Vorsitzende durch ein anderes – aus der Mitte des jeweiligen Beirates zu wählendes – Mitglied vertreten werden kann.
    Für den Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter sind gleichzeitig mit deren Entsendung und auf dieselbe Art Stellvertreter zu entsenden.
  4. Absatz 4,Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
  5. Absatz 5,Paragraph 420, Absatz 5, Ziffer eins und 3 ist so anzuwenden, dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Sitzungsgeld besteht
    1. Ziffer eins
      für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates nach Paragraph 440, Absatz 2, höchstens viermal im Kalenderjahr,
    2. Ziffer 2
      für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung (Trägerkonferenz), des Vorstandes (Verbandsvorstandes) und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013

Schlagworte

Reisekosten

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40147034