Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 473Paragraph 473
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Träger der Krankenversicherung.
§ 473.Paragraph 473,
(1)Absatz eins,Träger der Krankenversicherung für die im § 472 bezeichneten Personen ist die im § 23 Abs. 1 Z. 3 genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.Träger der Krankenversicherung für die im Paragraph 472, bezeichneten Personen ist die im Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, genannte Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.
(2)Absatz 2,Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Abs. 1 bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.Im Geschäftsbericht sind die Erfolgsrechnung und die statistischen Nachweisungen für die im Absatz eins, bezeichnete Krankenversicherung und für die Krankenversicherung der übrigen bei der Anstalt Versicherten getrennt aufzustellen. Es ist eine gemeinsame Schlussbilanz zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach § 472 zu enthalten.Die Satzung und die Krankenordnung der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben je einen besonderen Teil für die Krankenversicherung nach Paragraph 472, zu enthalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2024
Dokumentnummer
NOR40061162