Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Zuschläge und Geräte.
§ 39. Zuschläge, die in Konverter oder Öfen, die feuerflüssige Schmelze enthalten, eingebracht werden, und Geräte, die mit feuerflüssiger Schmelze in Berührung kommen, müssen trocken und mindestens raumwarm sein. Paragraph 39, Zuschläge, die in Konverter oder Öfen, die feuerflüssige Schmelze enthalten, eingebracht werden, und Geräte, die mit feuerflüssiger Schmelze in Berührung kommen, müssen trocken und mindestens raumwarm sein.
Dokumentnummer
NOR12093408
Alte Dokumentnummer
N6195535232L