Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4001.01.199530.06.2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gieß- und Schlackenpfannen.

Paragraph 40, (1) Gießpfannengehänge sind durch an den Traversen und möglichst auch an den Haken oberhalb des Pfannenrandes isolierend angebrachte Schutzbleche gegen strahlende Wärme zu schützen. Die Gehänge sind auf einwandfreie Beschaffenheit zu überwachen.

  1. Absatz 2,Kippbare Pfannen müssen eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Kippen besitzen; werden Pfannen durch ein Getriebe gekippt, muß dieses selbsthemmend sein.
  2. Absatz 3,Pfannen, Gießtrichter und Stopfen dürfen nur in sorgfältig getrocknetem Zustand verwendet werden. Abgestellte Pfannen und Gießtrichter sind gegen Umfallen oder Abrollen zu sichern; dies gilt auch für Pfannengehänge.
  3. Absatz 4,Während Gieß- und Schlackenpfannen mit feuerflüssiger Schmelze gefüllt und gefüllte Pfannen transportiert oder entleert werden, ist den bei diesen Arbeiten Nichtbeschäftigten der Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten. Die Führerstände der Pfannenwagen müssen gegen strahlende Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger Schmelze geschützt und leicht zugänglich sein.
  4. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093409

Alte Dokumentnummer

N6195535233L