Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4101.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Gießen.

Paragraph 41, (1) Beim Gießen sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Dienstnehmer durch feuerflüssige Schmelze weitgehend verhindern; bei nichtberuhigten Schmelzen sind Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch allenfalls ausblasendes Schmelzgut tunlichst vermieden wird.

  1. Absatz 2,Sofern beim Gießen von Blöcken Schlacke mitgelaufen ist, sind diese Blöcke besonders zu kennzeichnen; sie dürfen erst nach Entfernen der Schlacke mit Wasser gefüllt werden.
  2. Absatz 3,Die Kokillen dürfen erst nach genügender Erstarrung der Blöcke abgestreift werden. Sofern beim Gießen von Blöcken die mitgelaufene Schlacke nicht entfernt wurde, ist auf eine längere Erstarrungszeit Bedacht zu nehmen. Das Abstreifen der Kokillen ist mit geeigneten Einrichtungen vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093410

Alte Dokumentnummer

N6195535234L