Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Gieß- und Schlackenpfannen.
§ 40. (1) Gießpfannengehänge sind durch an den Traversen und möglichst auch an den Haken oberhalb des Pfannenrandes isolierend angebrachte Schutzbleche gegen strahlende Wärme zu schützen. Die Gehänge sind auf einwandfreie Beschaffenheit zu überwachen.Paragraph 40, (1) Gießpfannengehänge sind durch an den Traversen und möglichst auch an den Haken oberhalb des Pfannenrandes isolierend angebrachte Schutzbleche gegen strahlende Wärme zu schützen. Die Gehänge sind auf einwandfreie Beschaffenheit zu überwachen.
(2)Absatz 2,Kippbare Pfannen müssen eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Kippen besitzen; werden Pfannen durch ein Getriebe gekippt, muß dieses selbsthemmend sein.
(3)Absatz 3,Pfannen, Gießtrichter und Stopfen dürfen nur in sorgfältig getrocknetem Zustand verwendet werden. Abgestellte Pfannen und Gießtrichter sind gegen Umfallen oder Abrollen zu sichern; dies gilt auch für Pfannengehänge.
(4)Absatz 4,Während Gieß- und Schlackenpfannen mit feuerflüssiger Schmelze gefüllt und gefüllte Pfannen transportiert oder entleert werden, ist den bei diesen Arbeiten Nichtbeschäftigten der Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten. Die Führerstände der Pfannenwagen müssen gegen strahlende Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger Schmelze geschützt und leicht zugänglich sein.
(5)Absatz 5,(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.)
Dokumentnummer
NOR12093409
Alte Dokumentnummer
N6195535233L