Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Gießen.
§ 41. (1) Beim Gießen sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Dienstnehmer durch feuerflüssige Schmelze weitgehend verhindern; bei nichtberuhigten Schmelzen sind Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch allenfalls ausblasendes Schmelzgut tunlichst vermieden wird.Paragraph 41, (1) Beim Gießen sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Dienstnehmer durch feuerflüssige Schmelze weitgehend verhindern; bei nichtberuhigten Schmelzen sind Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch allenfalls ausblasendes Schmelzgut tunlichst vermieden wird.
(2)Absatz 2,Sofern beim Gießen von Blöcken Schlacke mitgelaufen ist, sind diese Blöcke besonders zu kennzeichnen; sie dürfen erst nach Entfernen der Schlacke mit Wasser gefüllt werden.
(3)Absatz 3,Die Kokillen dürfen erst nach genügender Erstarrung der Blöcke abgestreift werden. Sofern beim Gießen von Blöcken die mitgelaufene Schlacke nicht entfernt wurde, ist auf eine längere Erstarrungszeit Bedacht zu nehmen. Das Abstreifen der Kokillen ist mit geeigneten Einrichtungen vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12093410
Alte Dokumentnummer
N6195535234L