Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Steuerstände und Beschickungsbühnen.
§ 44. (1) Steuerstände müssen so ausgestaltet sein, daß die Steuerleute gegen Funkenregen und strahlende Wärme geschützt sind und den Arbeitsbereich überblicken können.Paragraph 44, (1) Steuerstände müssen so ausgestaltet sein, daß die Steuerleute gegen Funkenregen und strahlende Wärme geschützt sind und den Arbeitsbereich überblicken können.
(2)Absatz 2,Der Sauerstoffdruck in der Leitung muß beim Steuerstand ablesbar sein und auch von diesem aus geregelt werden können. Bei hydraulisch betriebenen Kippvorrichtungen muß vom Steuerstand aus der Wasserstand der Druckwasserspeicher jederzeit ablesbar sein.
(3)Absatz 3,Das Funktionieren der Kühlwasserzuleitung muß vom Steuerstand aus überwacht werden können.
(4)Absatz 4,Zwischen dem Steuerstand und der Sauerstofferzeugungsanlage muß eine Fernsprechverbindung vorhanden sein.
(5)Absatz 5,Die Umwehrung der Beschickungsbühnen darf nur so weit abnehmbar sein, als es die Arbeiten unbedingt erfordern; auf Teilen von Bühnen, deren Umwehrung abgenommen ist, dürfen keine Gegenstände abgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12093413
Alte Dokumentnummer
N6195535237L