Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4401.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Steuerstände und Beschickungsbühnen.

Paragraph 44, (1) Steuerstände müssen so ausgestaltet sein, daß die Steuerleute gegen Funkenregen und strahlende Wärme geschützt sind und den Arbeitsbereich überblicken können.

  1. Absatz 2,Der Sauerstoffdruck in der Leitung muß beim Steuerstand ablesbar sein und auch von diesem aus geregelt werden können. Bei hydraulisch betriebenen Kippvorrichtungen muß vom Steuerstand aus der Wasserstand der Druckwasserspeicher jederzeit ablesbar sein.
  2. Absatz 3,Das Funktionieren der Kühlwasserzuleitung muß vom Steuerstand aus überwacht werden können.
  3. Absatz 4,Zwischen dem Steuerstand und der Sauerstofferzeugungsanlage muß eine Fernsprechverbindung vorhanden sein.
  4. Absatz 5,Die Umwehrung der Beschickungsbühnen darf nur so weit abnehmbar sein, als es die Arbeiten unbedingt erfordern; auf Teilen von Bühnen, deren Umwehrung abgenommen ist, dürfen keine Gegenstände abgelegt werden.

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093413

Alte Dokumentnummer

N6195535237L