Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Blaseinrichtungen für Sauerstoff.
§ 45. (1) Die flexiblen Leitungen für die Sauerstoff- und Wasserzuleitung zu den Düsenkörpern sind an den Anschlußstellen in sicherer Weise zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Durchschwingen dieser flexiblen Leitungen im Falle eines Leitungsrisses hintanzuhalten. Die flexiblen Leitungen sind gegen strahlende Wärme zu schützen.Paragraph 45, (1) Die flexiblen Leitungen für die Sauerstoff- und Wasserzuleitung zu den Düsenkörpern sind an den Anschlußstellen in sicherer Weise zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Durchschwingen dieser flexiblen Leitungen im Falle eines Leitungsrisses hintanzuhalten. Die flexiblen Leitungen sind gegen strahlende Wärme zu schützen.
(2)Absatz 2,Düsenkörper sind in doppelter, voneinander unabhängiger Weise aufzuhängen.
Dokumentnummer
NOR12093414
Alte Dokumentnummer
N6195535238L