Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4601.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Konverterbedienung.

Paragraph 46, (1) Vor dem Kippen der Konverter sind deutlich wahrnehmbare Signale zu geben; bei Abgabe dieser Signale ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen.

  1. Absatz 2,Während des Betriebes der Konverter, beim Abstoßen der Mündungsbären und Schachtansätze sowie beim Ausbrechen der Steine darf der Gefahrenbereich unterhalb der Konverter nicht betreten werden; durch Anschläge ist darauf hinzuweisen. Vor dem Beginn der Arbeiten zum Abstoßen der Mündungsbären und Schachtansätze und zum Ausbrechen der Steine ist der Gefahrenbereich abzuschranken.
  2. Absatz 3,Bei Ausbesserungsarbeiten an Konvertern sind Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes Bewegen der Konverter oder ein Bewegen derselben vom Steuerstand aus in sicherer Weise verhindern.

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093415

Alte Dokumentnummer

N6195535239L