Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5201.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 7.

Elektrostahlwerke.

Ofeneinrichtungen und -bedienung.

Paragraph 52, (1) Schaltanlagen für Lichtbogenöfen müssen unabhängig von selbsttätigen Reglern mit von Hand aus zu betätigenden Steuervorrichtungen zum Heben und Senken der Elektroden ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Ofengewölbe während des Betriebes der Öfen ist verboten. Die Elektroden der Lichtbogenöfen müssen von einem sicheren Standort aus, ohne daß das Gewölbe betreten werden muß, gewartet werden können.
  2. Absatz 3,Bei der Bedienung von Elektroöfen ist das Gezähe nur mit trockenen Handschuhen anzufassen.
  3. Absatz 4,Vor dem Beschicken von Induktionsöfen ist die Stromzuführung zu diesen abzuschalten. Wenn vor den Öfen ein elektrisch-isolierender Fußboden oder ein solcher Belag nicht vorhanden ist, muß den mit der Bedienung der Öfen Beschäftigten isolierende Fußbekleidung beigestellt werden. Zum Nachdrücken des Einsatzgutes sind Geräte mit elektrisch isolierendem Handgriff zu verwenden.
  4. Absatz 5,Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch Berühren stromführender Teile hintanhalten. Im übrigen sind die jeweils geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093421

Alte Dokumentnummer

N6195535245L