Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 7.
Elektrostahlwerke.
Ofeneinrichtungen und -bedienung.
§ 52. (1) Schaltanlagen für Lichtbogenöfen müssen unabhängig von selbsttätigen Reglern mit von Hand aus zu betätigenden Steuervorrichtungen zum Heben und Senken der Elektroden ausgestattet sein.Paragraph 52, (1) Schaltanlagen für Lichtbogenöfen müssen unabhängig von selbsttätigen Reglern mit von Hand aus zu betätigenden Steuervorrichtungen zum Heben und Senken der Elektroden ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Das Betreten der Ofengewölbe während des Betriebes der Öfen ist verboten. Die Elektroden der Lichtbogenöfen müssen von einem sicheren Standort aus, ohne daß das Gewölbe betreten werden muß, gewartet werden können.
(3)Absatz 3,Bei der Bedienung von Elektroöfen ist das Gezähe nur mit trockenen Handschuhen anzufassen.
(4)Absatz 4,Vor dem Beschicken von Induktionsöfen ist die Stromzuführung zu diesen abzuschalten. Wenn vor den Öfen ein elektrisch-isolierender Fußboden oder ein solcher Belag nicht vorhanden ist, muß den mit der Bedienung der Öfen Beschäftigten isolierende Fußbekleidung beigestellt werden. Zum Nachdrücken des Einsatzgutes sind Geräte mit elektrisch isolierendem Handgriff zu verwenden.
(5)Absatz 5,Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch Berühren stromführender Teile hintanhalten. Im übrigen sind die jeweils geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12093421
Alte Dokumentnummer
N6195535245L