Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bedienung von Walzwerken.

Paragraph 56, (1) Das Ingangsetzen von Walzstraßen ist durch ein deutlich hörbares Signal anzukündigen. Bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen.

  1. Absatz 2,Das Reinigen von Walzwerksanlagen darf nur bei Stillstand der Anlage und abgeschaltetem Antrieb vorgenommen werden, nachdem Vorkehrungen getroffen wurden, durch die ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Walzwerksanlage verhindert wird.
  2. Absatz 3,Während des Ganges der Walzwerke dürfen Lager nur nachgestellt oder geschmiert werden, wenn dies ohne Gefährdung der mit diesen Arbeiten Beauftragten möglich ist. Während des Walzens dürfen Walzgerüste nur bestiegen werden, wenn es der Betrieb erfordert und hiefür sichere Aufstiege und Bühnen vorhanden sind. Der Aufenthalt auf Stiegen und Bühnen ist während des Walzens nur so lange gestattet, als es die Arbeitsverrichtungen erfordern.

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093425

Alte Dokumentnummer

N6195535249L