Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
ABSCHNITT 9.
Hammer- und Preßwerke.
Einrückvorrichtungen.
§ 57. (1) Fußeinrückungen von Hämmern und Pressen müssen überdeckt oder in anderer Weise so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.Paragraph 57, (1) Fußeinrückungen von Hämmern und Pressen müssen überdeckt oder in anderer Weise so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Hämmer und Pressen müssen mit einer festangebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Bären ausgerüstet sein.
Dokumentnummer
NOR12093426
Alte Dokumentnummer
N6195535250L