Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Steuerstände.

Paragraph 58, (1) Der Hammerführer muß den Amboß von seinem Arbeitsplatz aus gut übersehen können und gegen wegfliegende Stücke möglichst geschützt sein, bei Verwendung von Laufkranen gilt dies auch für den Kranführer.

  1. Absatz 2,Bei Gesenkhämmern müssen zum Schutz der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein.
  2. Absatz 3,Die Hauptabsperrventile müssen vom Standplatz aus zu betätigen sein. Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können.

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093427

Alte Dokumentnummer

N6195535251L