Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Bedienung von Walzwerken.
§ 56. (1) Das Ingangsetzen von Walzstraßen ist durch ein deutlich hörbares Signal anzukündigen. Bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen.Paragraph 56, (1) Das Ingangsetzen von Walzstraßen ist durch ein deutlich hörbares Signal anzukündigen. Bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen.
(2)Absatz 2,Das Reinigen von Walzwerksanlagen darf nur bei Stillstand der Anlage und abgeschaltetem Antrieb vorgenommen werden, nachdem Vorkehrungen getroffen wurden, durch die ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Walzwerksanlage verhindert wird.
(3)Absatz 3,Während des Ganges der Walzwerke dürfen Lager nur nachgestellt oder geschmiert werden, wenn dies ohne Gefährdung der mit diesen Arbeiten Beauftragten möglich ist. Während des Walzens dürfen Walzgerüste nur bestiegen werden, wenn es der Betrieb erfordert und hiefür sichere Aufstiege und Bühnen vorhanden sind. Der Aufenthalt auf Stiegen und Bühnen ist während des Walzens nur so lange gestattet, als es die Arbeitsverrichtungen erfordern.
Dokumentnummer
NOR12093425
Alte Dokumentnummer
N6195535249L