Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1955 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Steuerstände.
§ 58. (1) Der Hammerführer muß den Amboß von seinem Arbeitsplatz aus gut übersehen können und gegen wegfliegende Stücke möglichst geschützt sein, bei Verwendung von Laufkranen gilt dies auch für den Kranführer.Paragraph 58, (1) Der Hammerführer muß den Amboß von seinem Arbeitsplatz aus gut übersehen können und gegen wegfliegende Stücke möglichst geschützt sein, bei Verwendung von Laufkranen gilt dies auch für den Kranführer.
(2)Absatz 2,Bei Gesenkhämmern müssen zum Schutz der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Die Hauptabsperrventile müssen vom Standplatz aus zu betätigen sein. Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können.
Dokumentnummer
NOR12093427
Alte Dokumentnummer
N6195535251L