Rechtstracker.at

§ 59

Fassungen
01.01.1973 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.01.197330.06.2000 BGBl. Nr. 122/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitnehmerschutz - Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 122/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Bedienung von Hammer- und Preßwerken.

Paragraph 59, (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken und vor Einstell- und Reparaturarbeiten an Hämmern und Pressen, ausgenommen solche, die mit einer selbsttätigen Sperrvorrichtung für den Bären versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Gewicht des Bären, vermehrt um den Dampf-, Luft- oder Flüssigkeitshöchstdruck bei Dampf-, Preßluft- oder hydraulischen Anlagen, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen.

  1. Absatz 2,Ketten, mit denen Schmiedestücke gewendet werden, müssen vor dem Schlagen des Hammers oder dem Niedergehen des Preßhauptes entlastet werden. Bei Ketten, die Schmiedestücke tragen, sind nach Möglichkeit Maßnahmen zu treffen, die eine Überbelastung der Ketten beim Schlagen des Hammers oder beim Pressen vermeiden, wie das Einbauen von federnden Zwischenstücken. Die Ketten sind in regelmäßigen Zeitabständen auf offensichtliche Mängel zu prüfen.

Schlagworte

Hammerwerk, Einstellarbeit, Dampfhöchstdruck, Lufthöchstdruck, Dampfanlage, Preßluftanlage

Gesetzesnummer

10008152

Dokumentnummer

NOR12093428

Alte Dokumentnummer

N6195535252L