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§ 1

Fassungen
30.06.1975 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130.06.197530.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.06.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, und zwar auch dann, wenn sie nebenbei zu anderen Arbeiten herangezogen werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot und sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren einschließlich der Zuckerbackwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.

  1. Absatz 2,Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die als Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind, gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine günstigere Regelung trifft, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 3,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, soweit die Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind; sie gelten ferner nicht in Betrieben des Gastgewerbes, in den Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch oder zur Verabreichung an Gäste erzeugt werden.

Gesetzesnummer

10008153

Dokumentnummer

NOR12093345

Alte Dokumentnummer

N6195519969L