Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bäckereiarbeitergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 69/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
30.06.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, und zwar auch dann, wenn sie nebenbei zu anderen Arbeiten herangezogen werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot und sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren einschließlich der Zuckerbackwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.Paragraph eins, (1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigt und bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, und zwar auch dann, wenn sie nebenbei zu anderen Arbeiten herangezogen werden. Als Backwaren-Erzeugungsbetriebe sind Betriebe anzusehen, in denen Brot und sonstige für den menschlichen Genuß bestimmte Backwaren einschließlich der Zuckerbackwaren für den Verkauf oder den Verbrauch im Betrieb erzeugt werden.
(2)Absatz 2,Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die als Jugendliche im Sinne des § 3 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind, gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine günstigere Regelung trifft, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der jeweils geltenden Fassung.Für Dienstnehmer einschließlich der Lehrlinge, die als Jugendliche im Sinne des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1948,, in der jeweils geltenden Fassung anzusehen sind, gelten, soweit dieses Bundesgesetz keine günstigere Regelung trifft, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen in der jeweils geltenden Fassung. (3)Absatz 3,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Erzeugung von Backwaren in privaten Haushalten, soweit die Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt sind; sie gelten ferner nicht in Betrieben des Gastgewerbes, in den Backwaren ausschließlich für den Eigenverbrauch oder zur Verabreichung an Gäste erzeugt werden.
Dokumentnummer
NOR12093345
Alte Dokumentnummer
N6195519969L