Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.05.1955 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 69/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.05.195530.06.1996 BGBl. Nr. 69/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäckereiarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 69/1955

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 410/1996

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Eine Verlängerung der Arbeitszeit über das im Paragraph 2, festgesetzte Ausmaß hinaus ist gegen sofortige Mitteilung an das Arbeitsinspektorat zulässig, wenn eine unvorhergesehene oder nicht zu verhindernde Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, eintritt oder wenn die Arbeitszeitverlängerung erforderlich ist, um das Verderben von Rohstoffen und Halbfabrikaten zu verhüten. Die Mitteilung ist schriftlich zu erstatten und hat die Gründe und das Ausmaß der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Überstundenleistung herangezogenen Dienstnehmer zu enthalten.

  1. Absatz 2,Ergibt sich aus anderen außergewöhnlichen Umständen das Bedürfnis, die Arbeitszeit über das im Paragraph 2, festgesetzte Ausmaß hinaus zu verlängern, so kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber eine Verlängerung der Arbeitszeit bis zu zehn Stunden an höchstens zwanzig Tagen innerhalb eines Kalenderjahres bewilligen.

Gesetzesnummer

10008153

Dokumentnummer

NOR12093347

Alte Dokumentnummer

N6195519971L