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§ 7a RGV

Fassungen
01.01.2016 bis 30.07.2016 — BGBl. I Nr. 164/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7a01.01.201630.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 164/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2015
§ 7a14.12.201431.12.2015 BGBl. I Nr. 65/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 164/2015

Außerkrafttretensdatum

30.07.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2015

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 7 a,

Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 € nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 € je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Schlagworte

Reisegepäck

Im RIS seit

26.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40179113