Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2015Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 7a.Paragraph 7 a,
Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen für die Beförderung mit einem oder mehreren Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt je Wegstrecke für die ersten 50 Kilometer 0,20 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 € nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 € je Wegstrecke. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016
Dokumentnummer
NOR40179113