Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1956Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 1.
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen findet auf Gastarbeitnehmer Anwendung, das heißt auf Angehörige eines der beiden Länder, die sich in das Gebiet des anderen Landes begeben, um ihre beruflichen und sprachlichen Kenntnisse durch Annahme einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber zu vervollkommnen.
(2)Absatz 2,Gastarbeitnehmer können Männer und Frauen sein; sie können sowohl mit körperlichen als auch mit geistigen Arbeiten beschäftigt werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094199
Alte Dokumentnummer
N6195610158I