Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1956Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Die Gastarbeitnehmer sind berechtigt, ein Arbeitsverhältnis unter den in den folgenden Artikeln festgelegten Bedingungen einzugehen, jedoch unter Vorbehalt der gesetzlichen und verwaltungsmäßigen Bestimmungen, welche die Beschäftigung von Ausländern in gewissen Berufen regeln.
(2)Absatz 2,Sofern ausländische Arbeitnehmer einer vorherigen Genehmigung bedürfen, um einer Beschäftigung nachzugehen, verpflichten sich die beiden Länder, diese Genehmigung den Gastarbeitnehmern im Sinne dieses Abkommens zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094200
alte Dokumentnummer
N6195610159I