Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1956Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 4.
(1)Absatz eins,Die Genehmigung zur Gastarbeit wird grundsätzlich für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und kann ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.
(2)Absatz 2,Den Gastarbeitnehmern ist es grundsätzlich verboten, in dem Gebiet des Landes, in dem die Gastarbeit stattgefunden hat, in der Absicht zu verbleiben, dort eine Arbeit anzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094202
Alte Dokumentnummer
N6195610161I