Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1956Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 5.
Die Genehmigung zur Gastarbeit darf nur unter dem Vorbehalt erteilt werden, daß der Gastarbeitnehmer keine andere entgeltliche Tätigkeit ausübt oder eine andere Beschäftigung annimmt als die, für welche die Genehmigung gegeben wurde.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094203
Alte Dokumentnummer
N6195610162I