Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und Belgien über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1956Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Die Gastarbeitnehmer dürfen nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, verpflichten, die Gastarbeitnehmer, sobald sie normale Dienste leisten, dort, wo Kollektivverträge bestehen, nach den in diesen Verträgen festgesetzten Tarifen und dort, wo solche Verträge nicht bestehen, nach den sonst geltenden Vorschriften oder in dem für den betreffenden Beruf ortsüblichen Ausmaß zu entlohnen.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen müssen sich die Arbeitgeber verpflichten, die Tätigkeit der Gastarbeitnehmer nach dem Wert ihrer Arbeitsleistung, zumindest aber in einem Ausmaß zu entlohnen, das es ihnen ermöglicht, für ihren Unterhalt aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094204
Alte Dokumentnummer
N6195610163I