Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1956Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird durch Notenaustausch abgeschlossen; sie tritt mit Beginn des zweiten auf den Notenaustausch folgenden Monats in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1956.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung gilt stillschweigend jeweils für ein weiteres Kalenderjahr verlängert, sofern sie nicht von einem der beiden vertragschließenden Staaten vor dem 1. Juli zum Jahresende schriftlich gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Im Falle der Kündigung bleiben die auf Grund der vorliegenden Vereinbarung ausgesprochenen Zulassungs- und Aufenthaltsbewilligungen für die vorgesehene Dauer gültig.
Falls auch der Schweizerische Bundesrat bereit ist, die oben wiedergegebenen Bestimmungen anzuwenden, so sollen diese Note und Ihre analoge Antwortnote als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen gelten, die zu dem im Artikel 10, Absatz 1, vorgesehenen Datum in Kraft tritt.
Schlagworte
Zulassungsbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094247
Alte Dokumentnummer
N6195610201I