Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1956Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen in beiderseitigem Einverständnis die nötigen Maßnahmen für die Durchführung der Vereinbarung.
(2)Absatz 2,Sie unterrichten sich gegenseitig über Änderungen innerstaatlicher Vorschriften auf den diese Vereinbarung betreffenden Gebieten.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094245
Alte Dokumentnummer
N6195610200I