Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1956Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 8
Die zuständigen Behörden sorgen für eine möglichst rasche Behandlung der Gesuche. Sie sind bestrebt, allfällige Schwierigkeiten bei der Einreise oder während des Aufenthaltes in kürzester Frist zu beheben.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094243
Alte Dokumentnummer
N6195610199I