Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1956Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden beider Staaten erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch, wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis eines Gastarbeitnehmers ohne sein Verschulden endet oder der Gastarbeitnehmer wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung aufgibt.
(2)Absatz 2,In Österreich steht den schweizerischen Bewerbern das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien und in der Schweiz den österreichischen Bewerbern die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden für die Vermittlung von Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094241
Alte Dokumentnummer
N6195610198I