Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.05.1956 — BGBl. Nr. 141/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.05.1956 BGBl. Nr. 141/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1956BGBl. Nr. 141/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden beider Staaten erleichtern den Bewerbern die Suche nach einer geeigneten Gastarbeitnehmerstelle. Dies gilt auch, wenn vor Ablauf der Zulassungszeit das Arbeitsverhältnis eines Gastarbeitnehmers ohne sein Verschulden endet oder der Gastarbeitnehmer wegen eines Arbeitskonfliktes im Betrieb die Beschäftigung aufgibt.
  2. Absatz 2,In Österreich steht den schweizerischen Bewerbern das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien und in der Schweiz den österreichischen Bewerbern die Schweizerische Kommission für den Austausch von Stagiaires mit dem Ausland in Baden für die Vermittlung von Gastarbeitnehmerstellen zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094241

Alte Dokumentnummer

N6195610198I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/141/A7/NOR12094241