Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.05.1956 — BGBl. Nr. 141/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.1956 BGBl. Nr. 141/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1956BGBl. Nr. 141/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Österreichische Bewerber haben das Gesuch um Zulassung als Gastarbeitnehmer beim Bundesministerium für soziale Verwaltung in Wien, schweizerische Bewerber beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern, einzureichen. Die Bewerber haben alle für die Prüfung ihres Gesuches notwendigen Angaben zu machen und insbesondere den Namen und die Adresse des künftigen Arbeitgebers sowie die Art der vorgesehenen Beschäftigung anzugeben.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde des Heimatstaates übermittelt das Gesuch, sofern sie es befürworten kann, der entsprechenden Behörde des Beschäftigungslandes.
  3. Absatz 3,Die zuständige Behörde des Beschäftigungslandes entscheidet über die Zulassung nach Artikel 2, Absatz 1, im Rahmen des jährlichen Kontingentes oder, falls dieses überschritten ist, nach wohlwollendem Ermessen.
  4. Absatz 4,Im übrigen finden die in jedem der beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern auch auf die Gastarbeitnehmer Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094239

Alte Dokumentnummer

N6195610197I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/141/A6/NOR12094239