Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1956Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Gastarbeitnehmer können nur zugelassen werden, wenn sich die Arbeitgeber, die sie zu beschäftigen wünschen, den zuständigen Behörden gegenüber verpflichten, sie, sofern sie normale Arbeit leisten, nach den in den Gesamtarbeitsverträgen festgelegten Tarifen oder in Ermangelung von solchen nach den sonst geltenden Vorschriften oder nach den berufs- und ortsüblichen Ansätzen zu entlohnen.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen haben sich die Arbeitgeber zu verpflichten, den Gastarbeitnehmern einen Lohn zu zahlen, der ihren Arbeitsleistungen entspricht und ihnen gestattet, mindestens für ihren Unterhalt aufzukommen.
(3)Absatz 3,In der Überweisung von Ersparnissen sind die Gastarbeitnehmer den anderen Arbeitnehmern aus ihrem Lande gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094233
Alte Dokumentnummer
N6195610194I