Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1956Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
69/04 Ausländerbeschäftigung
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
(2)Absatz 2,Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben.
(3)Absatz 3,Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem Gebiet des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden hat, in der Absicht verbleiben, dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Dokumentnummer
NOR12094235
Alte Dokumentnummer
N6195610195I