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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.1956 — BGBl. Nr. 141/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.1956 BGBl. Nr. 141/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und der Schweiz über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1956,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1956BGBl. Nr. 141/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

69/04 Ausländerbeschäftigung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Bewilligung für Gastarbeitnehmer wird für eine ein Jahr nicht überschreitende Dauer erteilt. Ausnahmsweise kann sie um sechs Monate verlängert werden.
  2. Absatz 2,Der Gastarbeitnehmer darf nur die ihm bewilligte Tätigkeit ausüben.
  3. Absatz 3,Die Gastarbeitnehmer dürfen nach Ablauf ihrer Fortbildungszeit grundsätzlich nicht in dem Gebiet des Staates, in dem die Fortbildung stattgefunden hat, in der Absicht verbleiben, dort ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008160

Dokumentnummer

NOR12094235

Alte Dokumentnummer

N6195610195I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/141/A4/NOR12094235