Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 8 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1979Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: aus BGBl. Nr. 561/1979, zu § 12a Abs. 9, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1979,, zu Paragraph 12 a, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe überstellt worden sind und die im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß § 12a Abs. 9 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der Anwendung des § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von den im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1979 aus der Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte in eine andere Besoldungsgruppe überstellt worden sind und die im Juni 1979 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage gemäß Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt haben, ist ab 1. Juli 1979 bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von den im Juni 1979 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.
(2)Absatz 2,Der bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab 1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.Der bisherige Gehalt und die gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich der ab 1. Jänner 1979 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161322
Alte Dokumentnummer
N61979163370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1981Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: aus BGBl. Nr. 565/1981, zu § 12a, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981,, zu Paragraph 12 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(1)Absatz eins,Bei Beamten, die
vor dem 1. Juli 1981 in eine andere Besoldungsgruppe oder in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt worden sind,
unmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch auf ein Gehalt der Dienstklassen I, II oder III oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse IV hatten undunmittelbar vor dieser Überstellung Anspruch auf ein Gehalt der Dienstklassen römisch eins, römisch zwei oder römisch drei oder der Gehaltsstufe 1 oder 2 (bei Beamten der Verwendungsgruppe W 3 auch einer höheren Gehaltsstufe) der Dienstklasse römisch vier hatten und
im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 hatten,im Juni 1981 auf Grund dieser Überstellung Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 hatten,
ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des § 12a Abs. 9 zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.ist ab 1. Juli 1981 bei der Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 9, zweiter und dritter Satz des Gehaltsgesetzes 1956 weiterhin von dem im Juni 1981 zugrunde gelegten bisherigen Gehalt (zuzüglich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen - ausgenommen die Verwendungszulage) auszugehen.
(2)Absatz 2,Das bisherige Gehalt und die gemäß Abs. 1 zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.Das bisherige Gehalt und die gemäß Absatz eins, zu berücksichtigenden Zulagen sind um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den sich das ab 1. Jänner 1981 geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf erhöht. Ist die sich auf diese Weise ergebende Summe von Gehalt und Zulagen nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161339
Alte Dokumentnummer
N61981170870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(Anm.: aus BGBl. Nr. 572/1985, zu § 59b Abs.1, BGBl. Nr. 54/1956)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1985,, zu Paragraph 59 b, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)
(5)Absatz 5,§ 59b des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen BGBl. Nr. 104/1976 oder BGBl. Nr. 484/1977 erhalten, nicht anzuwenden.Paragraph 59 b, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf jene Fachkoordinatoren, die für ihre Fachkoordinatorentätigkeit eine Abgeltung nach den Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, oder Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1977, erhalten, nicht anzuwenden.
Schlagworte
leistungsdifferenzierter Unterricht, Rundung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12161595
Alte Dokumentnummer
N6199543833J