(6)Absatz 6,Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Abs. 1 erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges samt Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b und Art. XII der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Absatz eins, erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges samt Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.