Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117Paragraph 117
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
UNTERABSCHNITT C
Beamte des Post- und Fernmeldewesens
§ 117.Paragraph 117,
Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind. Wird ein Beamter gemäß Paragraph 249, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des Paragraph 107, ergibt. Paragraph 12 b, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 105, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Dokumentnummer
NOR12111228
Alte Dokumentnummer
N6199614147A