Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2024Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,
die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, verrichten; deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, geregelt ist;
deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, geregelt ist;deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, geregelt ist; die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden;
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen;
die Arbeitnehmer öffentlicher Eisenbahnen einschließlich der Straßenbahnen sind;
die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Paragraph eins, Absatz 3,) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;
die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach § 1 beschäftigt werden.die gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet und nicht nur in einem Betrieb nach Paragraph eins, beschäftigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263567