Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1958Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:
durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094465
Alte Dokumentnummer
N6195832828L