Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1958Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1958,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
ARTIKEL 8
Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Abkommen gemäß Artikel 7 ohne Vorbehalt der Ratifizierung unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt es mit dem ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
NOR12094466
Alte Dokumentnummer
N6195832829L