Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1961Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
1.Ziffer eins Die Höchstdauer, für die eine Person zu Zwangs- oder Pflichtarbeit aller Art herangezogen werden kann, darf sechzig Tage innerhalb von zwölf Monaten nicht überschreiten und zwar einschließlich der Zeit für den Weg zur Arbeitsstätte und zurück.
2.Ziffer 2 Jeder zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogene Arbeiter soll ein Zeugnis erhalten, in dem die Dauer der von ihm geleisteten Zwangs- oder Pflichtarbeit angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40082112