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Art. 13

Fassungen
ab 07.06.1961 — BGBl. Nr. 86/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute07.06.1961 BGBl. Nr. 86/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

07.06.1961BGBl. Nr. 86/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 13

Ziffer eins Die regelmäßige Arbeitszeit von Personen, die zur Zwangs- oder Pflichtarbeit herangezogen werden, muß die gleiche sein wie für freie Arbeit; Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden, sind zu den gleichen Sätzen zu vergüten, die für Mehrarbeit freier Arbeiter gelten.

Ziffer 2 Ein wöchentlicher Ruhetag ist allen Personen zu gewähren, die irgendeiner Form von Zwangs- oder Pflichtarbeit unterworfen werden; dieser Ruhetag soll, soweit wie möglich, mit dem Tage zusammenfallen, der durch Überlieferung oder Brauch des Landes oder Gebietes als Ruhetag gilt.

Schlagworte

Zwangsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2025

Gesetzesnummer

10008184

Dokumentnummer

NOR40082113

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/86/A13/NOR40082113