Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.11.1961 bis 30.09.1985 — BGBl. Nr. 250/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.11.196130.09.1985 BGBl. Nr. 250/1961 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärveterinärprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1961,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1961BGBl. Nr. 250/1961

Außerkrafttretensdatum

30.09.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind die neuzubestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes (Tierärzte), Offiziere des Generalstabsdienstes, rechtskundige Offiziere der Verwendungsgruppe H 1 oder rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A sein.
  3. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus vier Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind, zu bestehen. Die Prüfungskommissäre für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 genannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Prüfungsgegenstände muß Offizier des Veterinärdienstes, der Prüfungskommissär für den im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Prüfungsgegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes sein.

Schlagworte

Funktionsdauer, Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender,
Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008185

Dokumentnummer

NOR12094520

Alte Dokumentnummer

N61961102670

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/250/P4/NOR12094520