Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärveterinärprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1961Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1961,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im § 1 Abs. 2 angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind die neuzubestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind die neuzubestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sein. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen Offiziere des militärmedizinischen Dienstes (Tierärzte), Offiziere des Generalstabsdienstes, rechtskundige Offiziere der Verwendungsgruppe H 1 oder rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A sein.
(3)Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus vier Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind, zu bestehen. Die Prüfungskommissäre für die im § 1 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 genannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für die im § 1 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Prüfungsgegenstände muß Offizier des Veterinärdienstes, der Prüfungskommissär für den im § 1 Abs. 2 Z 6 genannten Prüfungsgegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes sein.Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus vier Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind, zu bestehen. Die Prüfungskommissäre für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 genannten Prüfungsgegenstände müssen rechtskundig sein. Der Prüfungskommissär für die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 genannten Prüfungsgegenstände muß Offizier des Veterinärdienstes, der Prüfungskommissär für den im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, genannten Prüfungsgegenstand muß Offizier des Generalstabsdienstes sein.
Schlagworte
Funktionsdauer, Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender,
Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR12094520
Alte Dokumentnummer
N61961102670