Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.11.1961 bis 30.09.1985 — BGBl. Nr. 250/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.11.196130.09.1985 BGBl. Nr. 250/1961 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärveterinärprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1961,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1961BGBl. Nr. 250/1961

Außerkrafttretensdatum

30.09.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zur Prüfung haben die Prüfungswerber im Dienstwege beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu beantragen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat den Antrag an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Dem Antrag sind ein Auszug aus dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu entnehmen ist, sowie eine Mitteilung über das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung anzuschließen.
  3. Absatz 3,Über die Zulassung zur Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden, der zugleich den Prüfungstag festsetzt.
  4. Absatz 4,Gegen die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an das Bundesministerium für Landesverteidigung erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008185

Dokumentnummer

NOR12094521

Alte Dokumentnummer

N61961102680

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/250/P5/NOR12094521