Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück
Allgemeine Schutzbestimmungen
Meldung bei Vergabe von Heimarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Träger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
Anschrift und Telefonnummer,
Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
(3)Absatz 3,Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
(4)Absatz 4,Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
(5)Absatz 5,Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Träger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.
(6)Absatz 6,Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.Meldungen nach Absatz eins, und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR40181302