Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2017 — BGBl. I Nr. 44/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 44/2016
§ 501.08.200931.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2009
§ 527.04.196131.07.2009 BGBl. Nr. 105/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 44/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

römisch zwei. Hauptstück
Allgemeine Schutzbestimmungen

Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Träger der Krankenversicherung Meldung zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Art des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      Anschrift und Telefonnummer,
    4. Ziffer 4
      Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
  3. Absatz 3,Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname,
    2. Ziffer 2
      Anschrift,
    3. Ziffer 3
      Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
    4. Ziffer 4
      Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
  4. Absatz 4,Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
  5. Absatz 5,Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem zuständigen Träger der Krankenversicherung eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Träger der Krankenversicherung auf Verlangen vorzulegen.
  6. Absatz 6,Meldungen nach Absatz eins, und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.

Im RIS seit

14.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40181302