Rechtstracker.at

§ 52

Fassungen
01.08.2009 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 74/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.08.200931.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 74/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016
§ 5201.08.200131.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 94/2001
§ 5230.10.199231.07.2001 BGBl. Nr. 836/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.08.2009BGBl. I Nr. 74/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Überwachung der Entgeltzahlung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3,, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.
  2. Absatz 2,Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß Paragraph 25,, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009

Schlagworte

Arbeitsbedingung

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108555