Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dauer der Minderung der Bezüge
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Auf Minderung der Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. Sie ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen. Von der Minderung der Bezüge ist die Kinderzulage ausgenommen.
(2)Absatz 2,Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2012
Dokumentnummer
NOR40048412