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§ 167 RStDG

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. I Nr. 5/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 167 heute01.01.1999 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 16701.07.199431.12.1998 § → § BGBl. Nr. 507/1994
§ 16701.05.196230.06.1994 BGBl. Nr. 305/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 167

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 5/1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Überleitung der Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3

Paragraph 167,

  1. Absatz eins,Ein Richter des Dienststandes, der einer der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei angehört, kann durch eine schriftliche Erklärung nach Maßgabe der im Paragraph 65, festgelegten Zuordnung seiner Planstelle seine Überleitung in die Gehaltsgruppen R 1a bis R 3 bewirken. Eine solche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Richter eine Bedingung beifügt.
  2. Absatz 2,Wird die Erklärung bis zum Ablauf des Jahres 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit 1. Jänner 1999 oder mit dem in der Erklärung angegebenen Monatsersten des Jahres 1999 wirksam. Wird die Erklärung erst nach dem Jahr 1999 abgegeben, wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  3. Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin eines nach Absatz eins, in die Gehaltsgruppe R 1a bis R 3 übergeleiteten Richters bestimmen sich nach der Zeit, die für die Vorrückung des Richters nach Paragraph 66, maßgebend gewesen wäre. Eine (allfällige) Dienstzulage steht dem übergeleiteten Richter nur nach Maßgabe des Paragraph 68 und eine (allfällige) Ergänzungszulage nur nach Maßgabe des Paragraph 66, Absatz 12, zu. Die Aufwandsentschädigung des übergeleiteten Richters bestimmt sich nach Paragraph 68 c,
  4. Absatz 4,Eine Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei mit einem nach dem 31. Jänner 1999 gelegenen Wirksamkeitstermin ist nur mehr für jene Personen zulässig, die am 31. Jänner 1999 auf eine Planstelle dieser Gehaltsgruppen ernannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12116621

Alte Dokumentnummer

N6199956340L