Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zusammensetzung der Prüfungskommission
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.
(3)Absatz 3,Wer zu einem Kandidaten in einem im § 34 angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß § 9a ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.Wer zu einem Kandidaten in einem im Paragraph 34, angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß Paragraph 9 a, ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.
Schlagworte
Prüfer, Angehörigenverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40048354